Sind ärztliche Heilbehandlungen im Krankenhaus auch dann umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht vom Krankenhaus selbst, sondern von einem externen Arzt oder einer ärztlich geführten GmbH erbracht werden? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun bejaht - zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Demnach greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) auch dann, wenn die Leistungen nicht vom Krankenhaus, sondern von einem externen Arzt oder einer ärztlichen Gesellschaft innerhalb eines Krankenhauses erbracht werden. Entscheidend ist die medizinische Qualität der Behandlung, nicht der Ort oder die Trägerschaft.
Die Grundlage für diese Steuerbefreiung findet sich in § 4 Nr. 14 Buchst. a UstG, der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie von qualifizierten Ärzten durchgeführt werden. Daneben regelt § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG die Steuerbefreiung für Leistungen öffentlicher oder gemeinnütziger Krankenhäuser.
Im Besprechungsfall führte eine GmbH, vertreten durch einen Facharzt für plastisch-ästhetische Chirurgie, medizinisch indizierte Eingriffe im Krankenhaus durch. Das Finanzamt lehnte die Steuerfreiheit ab, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) gab der Klage hingegen statt. Der BFH hob das Urteil in nächster Instanz wieder auf und verwies den Fall zurück. Denn das FG hatte nicht geprüft, ob neben der ärztlichen Heilbehandlung auch weitere, umsatzsteuerpflichtige Leistungen wie stationäre Aufenthalte Teil der Gesamtleistung waren.
Der BFH betonte, dass die Rechtsform des Leistungserbringers keine Rolle spielt. Maßgeblich ist, ob es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt. Sobald zusätzliche Leistungen hinzukommen, ist zu klären, ob diese untergeordnet oder gleichwertig sind. Liegt eine einheitliche Gesamtleistung vor, ist eine Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Teile grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenn die Heilbehandlung klar im Vordergrund steht, kann die gesamte Leistung steuerfrei bleiben.
Hinweis: Ärzte, MVZs und ärztlich geführte GmbHs sollten prüfen, ob ihre Krankenhausleistungen umsatzsteuerfrei sind. Entscheidend ist nicht der Ort, sondern der Inhalt der Leistung. Bei kombinierten Leistungen ist eine klare Abgrenzung wichtig. Eine rechtssichere Gestaltung schützt vor Nachforderungen, fachkundige Beratung wird empfohlen.