Seit Januar 2025 erhalten alle gesetzlich versicherten Patienten in Deutschland automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) - es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich. Die Einführung der ePA bietet Potenzial zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung, da sie Gesundheitsdaten wie Diagnosen, Befunde und Medikation zentral speichert. Doch eine aktuelle Analyse des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) legt nahe, dass die Krankenkassen ihre Mitglieder scheinbar nicht ausreichend und nicht neutral über die ePA informieren.
Die Analyse von 14 Versichertenanschreiben zur ePA durch den vzbv zeigt eine klare Informationslücke auf. Während die Vorteile der ePA, wie die Verbesserung der Notfallversorgung und Kommunikation zwischen Ärzten und Patienten, betont werden, werden kritische Aspekte, insbesondere Datenschutzrisiken, kaum thematisiert. Außerdem wird die anfänglich eingeschränkte Funktionalität nicht ausreichend erklärt - etwa, dass der elektronische Impfpass noch fehle und die ePA leer sei, sodass Diagnosen und Befunde nachträglich eingepflegt werden müssten.
Die Verbraucherzentrale fordert, dass die Krankenkassen ihre Informationspflichten im Hinblick auf die ePA künftig umfassender und transparenter wahrnehmen. Es sei erforderlich, die Versicherten nicht nur über die Vorteile, sondern auch über die potenziellen Risiken und Einschränkungen der ePA aufzuklären. Besonders wichtig sei, dass die Krankenkassen klarstellten, welche Funktionen bei der Einführung verfügbar seien und dass die ePA zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle vorgesehenen Anwendungen umfasse.
Ein weiteres Problem betrifft den Umgang mit dem Widerspruchsrecht der Versicherten. Zwar informieren alle Krankenkassen über die Möglichkeit, der ePA zu widersprechen, jedoch variieren die Verfahren erheblich. Während einige Krankenkassen lediglich ein Online-Widerspruchsformular anbieten, verlangen andere den Widerspruch per Post. In keinem der untersuchten Schreiben wird jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, der Einrichtung der ePA auch telefonisch zu widersprechen. Der vzbv bemängelt dies als unzureichend, da die Krankenkassen den Versicherten nicht vorschreiben dürfen, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden müsse. Darüber hinaus sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten ein umfassendes Informationsdokument zur Verfügung zu stellen, das jedoch häufig nur online zugänglich ist. Versicherten ohne Internetzugang werde damit der Zugang zu wichtigen Informationen verwehrt.